BaFin untersagt Leerverkäufe - elf Finanztitel sind betroffen
![]() |
Deutsche Bank
|
| Foto: Raimond Spekking |
| GFDL – GNU-Lizenz für freie Dokumentation |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Freitag Leerverkäufe von Aktien von 11 Unternehmen der Finanzbranche vorübergehend untersagt. Das Verbot gilt vom 20.09.2008, 00:00 Uhr, bis zum 31.12.2008, 24:00 Uhr, wird aber laufend überprüft.
Als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung benennt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs.1 Wertpapierhandelsgesetz. Danach habe die Aufsicht Missständen entgegenzuwirken, die erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken könnten. Die BaFin könne „Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.“
Die BaFin begründet ihren Schritt mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten. BaFin-Präsident Jochen Sanio: „In der derzeitigen Marktsituation kann Shortselling Finanzunternehmen in den Untergang treiben.“ Der Gefahr müsse man konsequent entgegentreten, darin seien sich die Wertpapieraufseher der wichtigsten Märkte einig.
Von dem Verbot der BaFin sind die Aktien folgender Unternehmen betroffen:
- AAREAL BANK AG
- ALLIANZ SE
- AMB GENERALI HOLDING AG
- COMMERZBANK AG
- DEUTSCHE BANK AG
- DEUTSCHE BÖRSE AG
- DEUTSCHE POSTBANK AG
- HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
- HYPO REAL ESTATE HOLDING AG
- MLP AG
- MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
Leerverkäufe sind Transaktionen, die zu einer Short Position führen. Ein Leerverkauf (englisch short selling) ist eine Form der Börsenspekulation. Der Verkäufer erhofft sich, von einem erwarteten Kursverfall eines Wertpapiers zu profitieren. Er verkauft also Aktien, die nicht sein Eigentum sind, und hofft, diese in der Zukunft günstiger kaufen zu können.
Tatsächliche Leerverkäufe sind in Deutschland nach deutschem Börsenrecht nicht erlaubt. Daher muss sich der „Leerverkäufer“ Wertpapiere bei einem Fonds, Bank, Versicherung oder ähnlichem leihen. Hierfür werden Leihgebühren in % des Kurswertes der Papiere fällig. Mit den Papieren kann er dann bis zum Ablauf des Vertrages handeln. Im Regelfalle verkauft er diese sofort.
Fällt nun der Kurs einer Aktie, erfolgt der Rückkauf zum niedrigeren Kurs. Die so günstig zurückgekauften Aktien gibt der Leerverkäufer dann an den Verleiher zurück.
Bei gegenteiliger Entwicklung des Aktienkurses können entsprechende Verluste auftreten. Der Leerverkäufer muss sich zu gestiegenen Kursen an der Börse eindecken, um die geliehenen Aktien zurückgeben zu können.
Kommentare
One Kommentar zu “BaFin untersagt Leerverkäufe - elf Finanztitel sind betroffen”
Schreibe einen Kommentar


“Er verkauft also Aktien, die nicht sein Eigentum sind, und hofft, diese in der Zukunft günstiger kaufen zu können. Tatsächliche…” - danke! *g*